Gericht: BGH 9. Zivilsenat
Datum: 1991-12-19
Az: IX ZR 96/91
NK: ZPO § 322 Abs 1, BGB § 350, BGB § 467 S 1
Titelzeile
(Rechtskraftwirkung einer Verurteilung zur Kaufpreisrückerstattung Zug um Zug
gegen Rückgabe der Kaufsache, die in diesem Zeitpunkt bereits untergegangen ist)
Leitsatz
1. Nimmt der Käufer den Verkäufer mit der Wandelungsklage auf uneingeschränkte
Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch, weil der Verkäufer mit der Rücknahme
der Kaufsache in Annahmeverzug sei, und wird der Beklagte unter Abweisung der
weitergehenden Klage zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache
verurteilt, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Klage auf
Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne das Anerbieten der Gegenleistung
entgegen, wenn zur Begründung nunmehr der zufällige Untergang der Kaufsache
geltend gemacht wird und dieser schon im Vorprozeß hätte vorgetragen werden
können.
Fundstelle
BGHZ 117, 1-7 (LT)
EBE/BGH 1992, 44-45 (LT)
ZAP EN-Nr 186/92 (S)
MDR 1992, 293-294 (LT)
NJW 1992, 1172-1174 (LT)
LM ZPO § 322 Nr 133 (4/1992)
EWiR 1992, 515 (L)
WM IV 1992, 671-673 (LT)
BB 1992, 1030-1031 (LT)
WuB VI E § 322 ZPO 1.92 (LT)
JuS 1992, 702 (L)
KTS 1992, 259-263 (LT)
BGHR BGB § 467 S 1 Zug-um-Zug-Verurteilung 1 (LT)
BGHR ZPO § 322 Abs 1 Zug-um-Zug-Verurteilung 1 (LT)
DB 1992, 1770 (L)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
OLG Düsseldorf 1992-09-22 22 W 54/92 Vergleiche
LM ZPO § 322 Nr 133 (4/1992), Grunsky, Wolfgang (Anmerkung)
EWiR 1992, 515-516, Vollkommer, Max (Anmerkung)
WuB VI E § 322 ZPO 1.92, Sundermann, Werner (Anmerkung)
JuS 1992, 702-703, Schmidt, Karsten (Entscheidungsbesprechung)
Rechtszug:
vorgehend OLG Karlsruhe 1991-03-06 13 U 60/90
vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 1990-03-10 6 O 523/89
Tatbestand
Die Klägerin begehrte von dem Beklagten in einem Vorprozeß die Wandelung eines
Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Sie beantragte die
Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises ohne die Einschränkung "Zug um Zug
gegen Übergabe des Pkw" mit der Begründung, infolge Annahmeverzugs des
Beklagten stehe diesem kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Nach Anordnung des
schriftlichen Verfahrens, in dem Schriftsätze bis zum 18. Mai 1988 eingereicht
werden konnten, verurteilte das Landgericht Freiburg am 1. Juni 1988 den
Beklagten rechtskräftig zur Zahlung, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des
Kraftfahrzeugs. Im übrigen wies es die Klage ab. Der Gerichtsvollzieher lehnte
die von der Klägerin beantragte Zwangsvollstreckung ab, weil das Kraftfahrzeug
am 12. Mai 1988 durch einen Brand schwer beschädigt worden war. Die
Beschwerdekammer des Landgerichts bestätigte die Auffassung des
Gerichtsvollziehers, daß wegen der schweren Beschädigungen die Zug um Zug zu
erbringende Gegenleistung nicht mehr ordnungsgemäß angeboten werden könne.
Im vorliegenden Rechtsstreit sucht die Klägerin darum nach, die
Zwangsvollstreckung ohne das Anerbieten der Gegenleistung zuzulassen. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ihr die Rechtskraft der
Klageabweisung im Vorprozeß entgegenstehe. Das Oberlandesgericht hat der
Berufung der Klägerin stattgegeben und gleichzeitig die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß
stehe dem nunmehrigen Klagebegehren nicht entgegen, weil dieses auf einen
seinem Wesen nach veränderten Sachverhalt gestützt werde. Im Vorprozeß sei im
Streit gewesen, ob das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten infolge
Annahmeverzuges entfallen sei; in dem jetzt zu entscheidenden Verfahren gehe es
demgegenüber darum, ob die Klägerin trotz Untergangs der von ihr anzubietenden
Gegenleistung aus dem früheren Urteil vollstrecken dürfe. Die Klage sei auch
begründet, denn die Klägerin treffe kein Verschulden am Untergang der Kaufsache.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Vorprozeß
erhobene Klage auf unbeschränkte Zahlung rechtskräftig abgewiesen worden ist.
a) Die materielle Rechtskraft reicht so weit, als über einen durch Klage oder
Widerklage erhobenen Anspruch entschieden wird (§ 322 Abs. 1 ZPO). Durch die
Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Leistung wird dem Beklagten
nichts zugesprochen. Der Kläger wird nicht zur Erbringung der Gegenleistung
verurteilt. Deshalb erwächst nur die Feststellung der Leistungspflicht des
Beklagten in Rechtskraft, nicht die Pflicht des Klägers zur Gegenleistung (BGH,
Urt. v. 20. Dezember 1961 - V ZR 65/60, NJW 1962, 628, 629; v. 27. Oktober 1982
- V ZR 177/81, NJW 1983, 1780 = WM 1983, 336 = LM § 571 BGB Nr. 27; RGZ 100,
197, 198; 114, 85, 88; Staudinger/Otto, Kommentar zum BGB 12. Aufl. § 322 Rdn.
12; Erman/Battes, BGB 8. Aufl. § 322 Rdn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. §
274 Rdn. 2; Münzberg, NJW 1961, 540, 541). Die noch ausstehende Gegenleistung
gibt dem Beklagten nur eine aufschiebende Einrede; Entscheidungen darüber
erwachsen nie in materielle Rechtskraft (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. §
322 Rdn. 95; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 322 Anm. 6 c; Blomeyer,
Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 89 VI 1).
Beschränkt sich das Urteil im Vorprozeß auf die Zug-um-Zug-Verurteilung (weil
der Kläger keinen weitergehenden Antrag gestellt hatte), ist somit eine neue
Leistungsklage des Klägers unter Verzicht auf eine Zwangsvollstreckung aus dem
ersten Urteil und eine Verurteilung zur Leistung schlechthin (RGZ 100, 197)
oder eine Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung (BGH,
Urt. v. 4. Juli 1962 - V ZR 33/61, NJW 1962, 2004 = WM 1962, 1029 = MDR 1962,
976 = LM § 767 ZPO Nr. 23; RGZ 96, 184) zulässig (vgl. zum ganzen auch
Staudinger/Otto, § 322 BGB Rdn. 13; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. § 322 Rdn.
17).
b) Im Vorprozeß hatte indessen die Klägerin auf uneingeschränkte Verurteilung,
ohne Berücksichtigung der Gegenleistung, angetragen.
Der Kläger, der die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten beantragt, aber
nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erreicht, unterliegt teilweise und ist
folglich in diesem Umfang mit seiner Klage abzuweisen (Stein/Jonas/Leipold, §
308 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 49. Aufl. § 308 Anm. 1 B;
Thomas/Putzo, § 308 ZPO Anm. 1 b; Schellhammer, Zivilprozeß 4. Aufl. Rdn. 315;
Schneider, MDR 1964, 732, 733; Musielak, Festschrift Schwab 1990 S. 349, 353).
Denn die Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung
ein Weniger (BGHZ 27, 241, 249; 107, 142, 147; BGH, Urt. v. 2. Februar 1951 - V
ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518 = LM § 497 BGB Nr. 1; OLG Kiel JW 1933, 1537
m.Anm. Jacobi; Staudinger/Selb, § 274 BGB Rdn. 4; MünchKomm/Keller, BGB 2.
Aufl. § 274 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, § 274 BGB Rdn. 2; Rosenberg/Schwab,
Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 134 I 1 b; Schellhammer, aaO Rdn. 903; Münzberg,
NJW 1961, 540, 541; Melissinos, Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge
nach § 308 Abs. 1 ZPO 1982 S. 140 ff). Dies folgt für den gegenseitigen Vertrag
aus §§ 320 Abs. 1 Satz 1, 322 Abs. 1 BGB, für das
Rückabwicklungsschuldverhältnis aus § 348 BGB.
Diese Vorschriften beschränken die Forderung auf die einer jeden Vertragspartei
gebührende Leistung in sich dahin, daß der Gläubiger sie nicht schlechthin,
sondern nur in ihrer synallagmatischen Gebundenheit, das heißt gegen Erbringung
der ihm obliegenden Gegenleistung verlangen kann (Larenz, Schuldrecht
Allgemeiner Teil 14. Aufl. § 15 I; Esser/Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil
6. Aufl. § 16 II 2; Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen
rechtlicher Sinnzusammenhänge 1959 S. 75). Ein Anspruch aus einem gegenseitigen
Vertrag geht also weniger weit als ein Anspruch, der von dieser
synallagmatischen Verknüpfung frei ist. Das Urteil, das den unbeschränkten
Leistungsanspruch wegen dessen synallagmatischer Verknüpfung mit dem
Gegenanspruch verneint, entscheidet damit nicht nur über eine Einrede des
Beklagten, sondern "modifiziert" auch den Klageanspruch (Blomeyer, § 89 VI 1).
Das wird von Münzberg (aaO S. 541), der gemeint hat, die Vorstellung eines
"Weniger" bei der Leistung Zug um Zug lasse sich auf der Ebene des materiellen
Rechts kaum gewinnen, und Musielak (aaO S. 354), der einen "mengen- oder
zahlenmäßig teilbaren Gegenstand" der Klage vorauszusetzen scheint, nicht
hinreichend berücksichtigt.
c) Da das Urteil den Umfang des Klageanspruchs festlegt, hat es, wenn es den
unbeschränkten Leistungsanspruch wegen dessen synallagmatischer Verknüpfung mit
dem Gegenanspruch verneint, eine präjudizielle Wirkung insoweit, als es den
Parteien versagt ist, sich in einem zweiten Prozeß zu dieser Feststellung in
Widerspruch zu setzen (Zeuner, aaO, S. 75; ebenso: Staudinger/Otto, § 322 BGB
Rdn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. vor § 322 Rdn. 41; Rosenberg/Schwab,
§ 155 III 2; Blomeyer, § 89 V 4 a). Rechtskräftig festgestellt ist nicht das
Bestehen der Gegenforderung - es bleibt dabei, daß diese nicht Streitgegenstand
ist -, sondern die (allerdings aus dem Bestehen der Gegenforderung sich
ergebende) Beschränkung des Klageanspruchs.
2. Dem Berufungsurteil ist weiter darin beizupflichten, daß die Rechtskraft des
Ersturteils der vorliegenden Klage nur dann nicht entgegensteht, wenn entweder
das herauszugebende Kraftfahrzeug nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung
oder nach dem Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten (§
128 Abs. 2 Satz 2 ZPO), verbrannt ist - dies war hier unstreitig nicht der Fall
- oder die neue Klage einen anderen Streitgegenstand betrifft. Letzteres hat
das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht.
a) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom
Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich auch der Bundesgerichtshof
angeschlossen hat (vgl. BGHZ 34, 337, 339; BGHZ 36, 365, 367; BGH, Urt. v. 18.
November 1982 - IX ZR 91/81, NJW 1983, 388, 389), wird mit der Klage nicht ein
bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist
Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder
Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser
wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch
genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt
(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet
(Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdn. 105; Zöller/Vollkommer, Einl. Rdn. 81;
Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c dd; Habscheid, Der Streitgegenstand im
Zivilprozeß und im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1956 S. 206
ff; derselbe, Festschrift Schwab 1990 S. 181, 183 ff).
b) Im vorliegenden Verfahren ist das Rechtsschutzbegehren dasselbe wie im
Vorprozeß.
Klageziel war und ist die Zuerkennung des unbeschränkten, der synallagmatischen
Bindung ledigen Zahlungsanspruchs. Auch der Klagegrund unterscheidet sich
nicht. Im Vorprozeß sollte der Annahmeverzug des Beklagten, nunmehr soll der
(zufällige) Untergang der Gegenleistung den Wegfall der Beschränkung
rechtfertigen. Materiell-rechtlich sind das allerdings zwei verschiedene
Gesichtspunkte, wobei die Verschiedenheit sogar so weit geht, daß sie sich
gegenseitig ausschließen: Wird die Gegenleistung unmöglich, ist der
Annahmeverzug beendet (BAG, JZ 1962, 68; Palandt/Heinrichs, § 293 BGB Rdn. 13).
Damit ist indessen über den Streitgegenstand in beiden Verfahren noch nichts
Entscheidendes gesagt. Der Vortrag neuer Tatsachen, die eine andere Norm des
materiellen Rechts erfüllen, verschafft dem neuen Verfahren nicht notwendig
einen anderen Streitgegenstand (Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 233;
Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c bb; § 263 ZPO Anm. 1 b und c; § 322 ZPO Anm. 6
d und e). Denn der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die
Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Dies macht der
Fall materiell-rechtlicher Anspruchskonkurrenz deutlich (Zöller/Vollkommer,
Einleitung Rdn. 70). Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei
einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu
dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex
gehören (Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 230; vgl. auch BGHZ 79, 245, 248;
94, 29, 33; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, 1047;
Zöller/Vollkommer, Einleitung Rdn. 83; Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c dd). Der
Vortrag des Klägers gibt dabei die Richtung an, in der die Parteien endgültige
Rechtsgewißheit erwarten. Er darf nicht unberücksichtigt bleiben, soll dem
Verhandlungsgrundsatz kein Abbruch geschehen (vgl. Jauernig,
Verhandlungsmaxime, Inquisitionsmaxime und Streitgegenstand 1967 S. 8, 15 ff,
49 ff). Es wäre deshalb verfehlt, zum Klagegrund alle Tatsachen zu rechnen, die
das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des
Klägers aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und von seinem Standpunkt
aus auch nicht vorgetragen werden mußten. Auf der anderen Seite muß es einem
Kläger verwehrt sein, durch - bewußt oder unbewußt - unvollständigen Vortrag
die Rechtskraft zu umgehen. Hat er es im Vorprozeß unterlassen, Tatsachen
vorzutragen, die bei natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen
Lebenssachverhalt gehörten, wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber
einer neuen Klage, die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird
(BGH, Urt. v. 25. September 1975 - VII ZR 243/74, WM 1975, 1181 = MDR 1976, 136
= Betrieb 1976, 288 = ZZP 1976, 330 = LM § 322 ZPO Nr. 78; Stein/Jonas/Leipold,
§ 322 ZPO Rdnr. 239 f; Zöller/Vollkommer, vor § 322 ZPO Rdn. 57; Flieger, MDR
1978, 534). Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine
Ergänzung des im Vorprozeß vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen oder die
damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig machen.
Daß die der Klägerin obliegende Gegenleistung untergegangen oder jedenfalls so
schwer beschädigt worden ist, daß sie nicht mehr ordnungsgemäß angeboten werden
kann, gehörte bei einer natürlichen, den Sachverhalt "seinem Wesen nach"
erfassenden Betrachtungsweise zu dem Tatsachenkomplex, den die Klägerin schon
im Vorprozeß dem Gericht zu unterbreiten hatte. Von dem Käufer, der die
Rückabwicklung des Kaufvertrages erstrebt, darf erwartet werden, daß er den
zwischenzeitlichen Untergang der Kaufsache nicht verschweigt. Denn dieses
Ereignis ist tatsächlich, auch aus der Sicht rechtlicher Laien, eng in den
Komplex "rückabzuwickelnder Kauf" verwoben. Materiell-rechtlich ist es zu
berücksichtigen, weil es - wie §§ 351, 467 Satz 1 BGB zeigen - unter Umständen
der Rückabwicklung überhaupt entgegensteht und damit zur Klageabweisung in
vollem Umfang führen kann.
3. Die Klägerin hat hier selbst nicht behauptet, daß sie im Vorprozeß ohne ihr
Verschulden gehindert gewesen sei, den Untergang der Kaufsache dem Gericht und
dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen. Es kann deshalb offen bleiben, ob
auch für Fälle der vorliegenden Art der Grundsatz gilt, daß die Präklusion
durch Rechtskraft ohne Rücksicht darauf eintritt, ob die Klägerin während des
Vorprozesses Kenntnis von der präkludierten Tatsache erhalten hat (BGHZ 61, 25,
26; Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 234; Zöller/Vollkommer, vor § 322 ZPO
Rdn. 70).
III.
Da der vorliegenden Klage das Prozeßhindernis der Rechtskraft entgegensteht,
ist das zusprechende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des
Landgerichts wiederherzustellen.