Gericht: BGH 10. Zivilsenat
Datum: 1981-11-24
Az: X ZR 7/80
NK: ZPO § 286, ZPO § 287 Abs 1 S 1, ZPO § 322 Abs 1, ZPO § 325 Abs 1, BGB § 818
Abs 2, BGB § 242
Leitsatz
(Verletzung gewerblicher Schutzrechte - Herausgabe der Bereicherung: materielle
Rechtskraft des Verletzungsurteils; Wertersatz - Verletzergewinn; aufgelaufene
Zinsen)
Kunststoffhohlprofil II
1. Das über die Herausgabe der Bereicherung entscheidende Gericht ist an die
rechtskräftige Feststellung der Verletzungshandlung in einem vorausgegangenen
Rechtsstreit der Parteien auf Grund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft
gebunden.
2. Bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ist Wertersatz nach BGB § 818
Abs 2 durch Zahlung einer angemessenen Lizenz zu leisten; die Herausgabe des
Verletzergewinns kommt nicht in Betracht.
3. Auch im Rahmen eines Anspruchs auf Wertersatz nach BGB § 818 Abs 2 kann auf
Grund der Umstände des Falles unter Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie
ein Anspruch auf Zahlung "aufgelaufener Zinsen" gerechtfertigt sein
(Festhaltung BGH, 1981-11-24, X ZR 36/80, GRUR 1982, 286 -
Fersenabstützvorrichtung).
Orientierungssatz
(Schutzrechtslizenz: Mitbenutzung anderer Schutzrechte: abhängige - unabhängige
Schutzrechte, Wertsteigerung - Lizenzminderung; Bereicherungsanspruch: das aus
der Bereicherung Erlangte; Eingriffskondiktion - Zuweisungsgehalt;
Wertbestimmung)
1. Bei der Festsetzung einer Schutzrechtslizenz kann sich die Mitbenutzung
anderer Schutzrechte lizenzmindernd auswirken. Das gilt namentlich dann, wenn
der Lizenzsatz für ein abhängiges Patent festzusetzen ist, das für sich allein
keine rechtliche Monopolstellung begründet und aus dem damit auch keine
geldwerte Benutzungsbefugnis abgeleitet werden kann.
2. Bei gleichzeitiger Benutzung voneinander unabhängiger Schutzrechte ist in
erster Linie darauf abzustellen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken
mehrerer geschützter Erfindungsgedanken im fertigen Produkt oder im
vollständigen Verfahren eine Wertsteigerung eintritt, so daß der Erfolgsanteil
der benutzten Einzelerfindung geringer erscheint als in dem Fall, in dem sich
die gewerbliche Nutzung allein an deren Lehre ausrichtet.
3. Die Wertsteigerung muß sich nicht im Preis des Produkts oder Verfahrens
zeigen; sie kann sich etwa auch in einer verbesserten Wettbewerbsstellung durch
summierte Wirkung von für sich allein nach Bestandsaussicht oder Schutzbereich
jeweils schwachen Schutzrechten verkörpern.
4. Nach BGB § 812 Abs 1 S 1 ist das erlangt, was der Bereicherungsschuldner
durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in sonstiger Weise auf
dessen Kosten erhalten hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die
Bereicherungshaftung bei Schutzrechtsverletzungen ist - wie bei allen
Eingriffskondiktionen - die von der Rechtsordnung mißbilligte Verletzung einer
solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung einem
Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist.
5. Der Zuweisungsgehalt der Rechtsposition ersetzt demnach bei der
Eingriffskondiktion das bei der Leistungskondiktion bestehende Erfordernis, daß
das Erlangte aus einer Leistung des Bereicherungsgläubigers stammen müsse.
6. Bei den gewerblichen Schutzrechten ist Gegenstand der Güterzuweisung die
ausschließliche Benutzungsbefugnis.
7. Für die Wertbestimmung nach BGB § 818 Abs 2 ist der objektive Verkehrswert
des Erlangten maßgeblich.
Anmerkung
LM Nr 59 zu § 287 ZPO, Bruchhausen
GRUR 1982, 304-305, Pietzcker
Rechtszug:
vorgehend OLG Düsseldorf 1979-12-20 2 U 24/79
vorgehend LG Düsseldorf 1978-12-19 4 O 384/77
Tatbestand
In dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien - 4 0 54/70 LG Düsseldorf -
hat der erkennende Senat durch das Urteil vom 30. November 1976 (BGHZ 68,90 =
GRUR 1977, 250 - Kunststoffhohlprofil) die Beklagte verurteilt, dem
Rechtsvorgänger der Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
während eines bestimmten Zeitraums das Gebrauchsmuster 1 965 389 benutzt hat,
und zwar dadurch, daß sie einteilige Hohlprofilstäbe aus Kunststoff für
Fensterrahmen, deren geschlossener Hohlraum einen Versteifungskern aus anderem
Material, insbesondere Metall, aufnehmen kann, bei denen das mit rechteckigem
Innenquerschnitt ausgestattete Kunststoffhohlprofil innen an jeder
Rechteckseite eine oder mehrere in Längsrichtung des Kunststoffhohlprofils
verlaufende, aus einem Stück mit ihm gebildete schmale Leisten aufweist, die
den Hohlprofilstab elastisch im Abstand vom Versteifungskern halten,
gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten und in Verkehr gebracht hat. Weiter hat
der Senat ausgesprochen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Rechtsvorgänger
der Kläger das durch diese Verletzungshandlungen Erlangte nach den Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
Nachdem die Beklagte Rechnung gelegt hat, hat der Rechtsvorgänger der Kläger im
vorliegenden Rechtsstreit
Zahlung einer ersparten Lizenz in Höhe von
3 % des mitgeteilten Umsatzes nebst Zinsen
und darüber hinaus
eine weitere Rechnungslegung über die Gestehungs-
und Vertriebskosten der Beklagten im Zusammenhang
mit der Benutzung des Gebrauchsmusters sowie über
die von Dritten eingenommenen Lizenzgebühren
verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens über die Höhe der angemessenen Lizenz und nach einer
Berichtigung des mitgeteilten Umsatzes zur Zahlung von 92.198,54 DM nebst 7,75
% Zinsen seit dem 30. November 1977 sowie zu der weiteren Rechnungslegung
verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat
ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, während der Rechtsvorgänger der
Kläger mit seiner Anschlußberufung beantragt hat,
die Beklagte zu verurteilen, einen zusätzlichen
Zinsbetrag von 68.225,05 DM sowie ab 1. September
1979 auf 9,75 % erhöhte Zinsen aus dem vom
Landgericht zugesprochenen Betrag zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und
die Beklagte unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 2 %, anstelle von 3 %,
zur Zahlung von 61.465,69 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 30. November 1977
verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende
Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Rechtsvorgängers der
Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger haben Revision, die Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt; beide
Parteien haben damit ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge
weiterverfolgt.
Durch Beschluß vom 5. Februar 1981 hat der Senat die Anschlußrevision insgesamt
und die Revision der Kläger insoweit nicht angenommen, als die Beklagte auch
über ihre Lizenzeinnahmen Rechnung legen und statt 7,75 % Zinsen 9,75 % zahlen
sollte.
Die Kläger beantragen nunmehr,
das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben
und nach ihren in der Berufungsinstanz
gestellten Anträgen zu entscheiden,
soweit diese noch anhängig sind.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg; sie führt insoweit zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Lizenzhöhe
1. Das Berufungsgericht hat zur Höhe des Lizenzsatzes ausgeführt, vernünftige
Geschäftspartner hätten in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung im
Verletzungszeitraum den vom Landgericht angenommenen Lizenzsatz von 3 % zum
Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht. Sie hätten sich dann allerdings aus
folgenden, vom Landgericht unberücksichtigt gelassenen Gesichtspunkten auf den
niedrigeren Lizenzsatz von 2 % geeinigt:
a) Die Beklagte habe bei der Herstellung der das Klagegebrauchsmuster
verletzenden Profile auch von der Lehre des R-Verfahrenspatents 1 016 009 für
die Vakuum-Kalibrierung Gebrauch gemacht; außerdem seien die von ihr
hergestellten Profile in ihrer besonderen Ausgestaltung durch ihr eigenes
Gebrauchsmuster 1 961 262 geschützt gewesen.
b) Für die Lizenzhöhe sei zu berücksichtigen, daß nur ein kleinerer Teil der
von der Beklagten hergestellten Hohlprofilstäbe zur späteren Aufnahme eines
Versteifungskerns bestimmt gewesen sei. Zwar seien nach dem rechtskräftigen
Feststellungsurteil des Bundesgerichtshofs alle Hohlprofilstäbe
lizenzpflichtig, deren Hohlraum einen Versteifungskern auch nur aufnehmen
könne; deshalb sei entgegen der Meinung der Beklagten davon auszugehen, daß
vernünftige Geschäftspartner die gesamte Produktion der Beklagten an
Kunststoffhohlprofilen mit Innenleisten ihrer Lizenzvereinbarung zugrunde
gelegt hätten ohne Rücksicht darauf, ob die Fensterhersteller tatsächlich einen
Versteifungskern verwenden würden oder nicht; für die Bemessung der Lizenzhöhe
sei aber zu beachten, daß nach dem unstreitigen Parteivorbringen nur ein Teil
der hergestellten Profilmenge von den Weiterverarbeitern mit einem
Versteifungskern versehen worden sei und daß dies auch nur bei einem Teil der
von der Beklagten hergestellten Profile wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei,
nämlich nur bei der Verwendung der Profile zu Flügelrahmen bestimmter
Mindestgrößen, nicht aber bei kleineren Flügelrahmen und bis auf ganz seltene
Ausnahmefälle auch nicht bei Anschlagrahmen.
Wohl habe der Bundesgerichtshof in seinem rechtskräftigen Urteil die
Feststellung getroffen, für den Tatbestand der Schutzrechtsverletzung sei es
unerheblich, daß der Hohlprofilstab auch ohne den Versteifungskern benutzt
werden könne, weil das wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Diese Feststellung
hindere das Berufungsgericht aber nicht an der Berücksichtigung eines
inhaltlich entgegengesetzten Gesichtspunktes bei der Bestimmung der Lizenzhöhe:
Zum einen habe der Bundesgerichtshof seine Feststellung zur Frage der
Schutzrechtsverletzung, nicht jedoch zur Frage der Lizenzhöhe getroffen; zum
anderen widerspreche deren Inhalt dem Parteivortrag in jedem Stadium des
Verfahrens.
"Größenordnungsmäßig" sei davon auszugehen, daß etwa nur 25 % des weitaus
überwiegend gefertigten Profils Nr. 119 der Beklagten mit Versteifungskernen
versehen worden seien. Danach erscheine eine Herabsetzung des Lizenzsatzes auf
2 % als angemessen; dabei sei der Vorteil berücksichtigt, der sich aus der
einheitlichen Ausrüstung sämtlicher Hohlprofile mit Innenleisten für die
Beklagte ergeben habe.
2. Die Kläger greifen die Lizenzherabsetzung mit Verfahrensrügen aus §§ 144,
286, 287, 325, 403, 565, 551 Ziff. 7 ZPO an.
a) Sachwidrig habe das Berufungsgericht die Tatsache zur Schätzung verwertet,
daß die Beklagte bei ihren Verletzungshandlungen auch andere Schutzrechte
benutzt habe. Es handele sich um "lizenztechnisch" verschiedene Sachverhalte
ohne wechselseitige Auswirkungen. Der gerichtliche Sachverständige habe dies in
seinem Gutachten dargetan und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß die
Benutzung der anderen Schutzrechte bei einer vertraglichen Lizenzaushandlung
nicht berücksichtigt worden wäre. Diesen sachkundigen Rat habe das
Berufungsgericht ohne nähere Erläuterung außer acht gelassen.
b) Mit der Berücksichtigung der vermeintlichen Tatsache, daß ein Teil der
hergestellten Profile nicht mit einem Versteifungskern versehen werden sollte,
habe sich das Berufungsgericht über die materielle Rechtskraft des
Verletzungsurteils hinweggesetzt. Bei der Schätzung dieses Anteils habe es
überdies Sachvortrag der Kläger übergangen.
3. Diese Rügen greifen durch.
a) Bei der Festsetzung einer Schutzrechtslizenz kann sich die Mitbenutzung
anderer Schutzrechte lizenzmindernd auswirken. Das gilt namentlich dann, wenn
der Lizenzsatz für ein abhängiges Patent festzusetzen ist, das für sich allein
keine rechtliche Monopolstellung begründet und aus dem damit auch keine
geldwerte Benutzungsbefugnis abgeleitet werden kann. Bei gleichzeitiger
Benutzung voneinander unabhängiger Schutzrechte ist in erster Linie darauf
abzustellen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken mehrerer geschützter
Erfindungsgedanken im fertigen Produkt oder im vollständigen Verfahren eine
Wertsteigerung eintritt, so daß der Erfolgsanteil der benutzten Einzelerfindung
geringer erscheint als in dem Fall, in dem sich die gewerbliche Nutzung allein
an deren Lehre ausrichtet. Die Wertsteigerung muß sich nicht im Preis des
Produkts oder Verfahrens zeigen; sie kann sich etwa auch in einer verbesserten
Wettbewerbsstellung durch summierte Wirkung von für sich allein nach
Bestandsaussicht oder Schutzbereich jeweils schwachen Schutzrechten verkörpern.
Ob die Lizenz für ein einzelnes Schutzrecht nur wegen der Mitbenutzung anderer,
keine Wertsteigerung bewirkender Schutzrechte herabzusetzen wäre, erscheint dem
Senat mindestens zweifelhaft. Jedenfalls müßten in einem solchen Fall
einleuchtende Beweggründe dafür angegeben werden, weshalb verständige
Geschäftspartner sich in einem vergleichbaren Lizenzvertrag auf eine
Lizenzminderung wegen des nicht wertsteigernden Mitgebrauchs der Lehren anderer
Schutzrechte hätten einigen sollen.
Das angefochtene Urteil nennt weder solche einleuchtenden Beweggründe noch
stellt es fest, daß die von der Beklagten produzierten Hohlprofile durch die
Benutzung des R-Verfahrenspatents und durch den Gebrauch der für die Beklagte
selbst geschützten Raumform im Wert gesteigert worden sind. Es sieht die bloße
Tatsache des Mitgebrauchs anderer Schutzrechte als ausreichend an, um eine
Lizenzminderung für das Klagegebrauchsmuster zu begründen. Damit läßt es
wesentliche schätzungsbegründende Tatsachen außer acht.
Das angefochtene Urteil setzt sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den
vom gerichtlichen Sachverständigen gegebenen Darlegungen auseinander, nach
denen die Mitbenutzung des R-Verfahrenspatents bei einer vertraglichen
Lizenzfestsetzung für das Klagegebrauchsmuster nicht berücksichtigt worden
wäre. Eine Nachprüfung ist dem Senat mangels Angabe der vom Oberlandesgericht
für maßgebend erachteten Gründe nicht möglich. Darin liegt ein Verstoß gegen
die Beweiswürdigungsvorschrift des § 286 ZPO, nach der das Gericht zwar die
Ergebnisse einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung werten kann, jedoch die
für die richterliche Überzeugung maßgebenden Gründe anzugeben hat.
b) Das Berufungsurteil hält dem Angriff der Revision aus §§ 287, 325 ZPO auch
nicht stand, soweit in ihm als Grund für die Herabsetzung des Lizenzsatzes auf
2 % angeführt ist, daß nur ein Teil der von der Beklagten hergestellten Profile
von den Fensterherstellern mit einem Versteifungskern versehen worden und eine
Versteifung nur bei einem Teil dieser Profile wirtschaftlich sinnvoll gewesen
sei.
Das Berufungsgericht durfte diese Tatsache nicht berücksichtigen. Durch das
Urteil des Senats vom 30. November 1976 ist festgestellt, daß die Beklagte dem
Kläger Bereicherungsausgleich für Hohlprofilstäbe schuldet, deren geschlossener
Hohlraum einen Versteifungskern aus anderem Material, insbesondere Metall,
aufnehmen kann. Der Ausspruch dieses Urteils hat innere Rechtskraft; sein
Inhalt unterliegt keiner Nachprüfung mehr. Zu dem materiell rechtskräftigen
Urteilsinhalt gehört die vom Senat getroffene Feststellung der Verletzungsform.
Danach ist die rechtswidrige Schutzrechtsverletzung schon durch solche von der
Beklagten hergestellten Profile als verwirklicht anzusehen, deren Hohlraum
einen Versteifungskern aufnehmen kann. Gemäß §§ 322, 325 ZPO war es dem
Berufungsgericht im Betragsverfahren nicht mehr gestattet, von der
rechtskräftigen Feststellung der Verletzungshandlung abzuweichen und
seinerseits insoweit eine andere Feststellung zu treffen und diese zur
Grundlage für die Schätzung des herauszugebenden Erlangten zu machen.
II.
Rechnungslegungsanspruch
1. Die Abweisung des Klageantrags auf Rechnungslegung über die Gestehungs- und
Vertriebskosten der Beklagten im Zusammenhang mit der Benutzung des
Gebrauchsmusters hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
Mit dem Auskunftsanspruch solle ein Anspruch auf Herausgabe des
Verletzergewinnes vorbereitet werden. Gegen einen solchen Bereicherungsanspruch
bestünden aber durchgreifende dogmatische Bedenken. Denn im Verhältnis zum
Schutzrechtsinhaber habe sich der schuldlose Schutzrechtsverletzer nur die
Benutzungsbefugnis zu Unrecht angemaßt, er habe "auf dessen Kosten" nur die
Benutzungs-"Befugnis" ohne Entgelt "erlangt". Dagegen fehle es hinsichtlich des
vom Verletzten erzielten Gewinns an einer entsprechenden "Entreicherung" des
Schutzrechtsinhabers, es fehle an der für eine Bereicherungshaftung
erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung.
2. Die Revision macht geltend, diese Auffassung des Berufungsgerichts verstoße
gegen die Bereicherungsvorschriften der §§ 812 ff BGB in Verbindung mit § 15
GebrMG.
Die den Bereicherungsanspruch begründenden Handlungen und Vorgänge seien
objektiv die gleichen wie bei einer Schutzrechtsverletzung. Der einzige
Unterschied liege im fehlenden Verschulden des Verletzers. Die allgemeinen
Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch seien deshalb bei einer
Schutzrechtsverletzung als erfüllt anzusehen, ohne daß es auf die
Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung ankomme. Das Erlangte bestehe nicht
in der - mit der Verletzungshandlung gleichbedeutenden - Anmaßung, sondern in
den Vorteilen, die der Benutzer damit erziele. Ein solcher Vermögensvorteil
liege auch darin begründet, daß der Benutzer überhaupt das Geschäft mit dem
fremden Schutzrecht tätigen könne und es tatsächlich wahrnehme. Dann sei es im
Sinne des Kunststoffhohlprofil- Urteils des Bundesgerichtshofs mit Recht und
Billigkeit nicht zu vereinbaren, wenn der Schutzrechtsverletzer unangefochten
etwas behalten würde, was er durch eine widerrechtliche Verletzungshandlung
erlangt habe. Das Fehlen eines Verschuldens rechtfertige es lediglich, dem
Verletzten die Beanspruchung eines echten, von den Vorteilen des
Rechtsverletzers unabhängigen Schadensersatzes zu versagen.
3. Die Revision hat in diesem Punkt keinen Erfolg.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Kläger, sie könnten - ein Wahlrecht
zwischen angemessener Lizenz und Gewinnherausgabe vorausgesetzt - noch auf das
Gewinnherausgabebegehren übergehen, solange ihr Bereicherungsanspruch weder
rechtskräftig beschieden noch durch Erfüllung erloschen sei. Zwar erstreckt
sich die Rechtskraft eines Urteils über die Lizenzzahlung auch auf den
Bereicherungsanspruch im ganzen; durch die Geltendmachung des den
Gewinnherausgabeanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs in dem auf
Lizenzzahlung gerichteten Rechtsstreit geben die Kläger aber zu erkennen, daß
der von ihnen erhobene Anspruch auf Lizenzzahlung prozessual als Teilforderung
aus dem ihnen zustehenden Bereicherungsanspruch geltend gemacht wird. Das
erstrebte Urteil auf Lizenzzahlung würde daher einer Nachforderung des den
Urteilsbetrag übersteigenden Gewinns nicht im Wege stehen.
Ob nach einer rechtskräftigen Teilabweisung des Begehrens auf Zahlung einer
Lizenz noch eine Gewinnherausgabeklage zulässig wäre, ist nach Lage des Falles
nicht zu entscheiden.
b) Der Anspruch des Bereicherungsgläubigers nach der Verletzung gewerblicher
Schutzrechte ist indessen auf die Zahlung einer angemessenen Lizenz zu
begrenzen und nicht auf die Herausgabe des Verletzergewinns zu erstrecken.
Bei der Entscheidung über diese im Schrifttum umstrittene Frage (vgl. Ullmann
GRUR 1978, 615; Preu GRUR 1979, 761; Brandner GRUR 1980, 359; Kraßer GRUR Int.
1980, 259 m.w.N.) ist zunächst das aus der Bereicherung im Rechtssinne Erlangte
zu bestimmen und sodann gemäß § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ermitteln.
aa) Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das erlangt, was der
Bereicherungsschuldner durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in
sonstiger Weise auf dessen Kosten erhalten hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt
für die Bereicherungshaftung bei Schutzrechtsverletzungen ist - wie bei allen
Eingriffskondiktionen - die von der Rechtsordnung mißbilligte Verletzung einer
solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung einem
Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist. Der
Zuweisungsgehalt der Rechtsposition ersetzt demnach bei der Eingriffskondiktion
das bei der Leistungskondiktion bestehende Erfordernis, daß das Erlangte aus
einer Leistung des Bereicherungsgläubigers stammen müsse. Nach dem Grundsatz
der Güterzuweisung soll der Verletzer das herausgeben, was er durch
rechtswidrigen Einbruch in eine fremde geschützte Rechtssphäre erzielt hat.
Bei den gewerblichen Schutzrechten ist Gegenstand der Güterzuweisung die
ausschließliche Benutzungsbefugnis. Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich
eine Befugnis an, die nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem
Schutzrechtsinhaber vorbehalten ist. Erlangen kann der Verletzer freilich die
Benutzungs-"Befugnis" durch seine Handlung nicht; sein Handeln bleibt unbefugt.
Nicht erlangt ist auch die bloße tatsächliche Möglichkeit der Benutzung; diese
Möglichkeit steht allen offen, die den Inhalt des Schutzrechtes kennen; daher
bedarf es zu ihrem Erwerb nicht der Eingriffshandlung. Aus der gleichen
Erwägung kann auch die Lizenzersparnis nicht als das primär Erlangte angesehen
werden: Lizenz wird auch von denen erspart, die den Verbotsbereich des
Schutzrechts respektieren und folglich keine Verletzungshandlung vornehmen.
Der Ansicht, das Erlangte sei in der Konsumierung der aus der
Schutzrechtsstellung fließenden, dem Schutzrechtsinhaber vorbehaltenen
Marktchance zu erblicken (Kraßer aaO S. 268), vermag der Senat aus zwei Gründen
nicht zu folgen: Zum einen berücksichtigt sie nicht, daß der gesetzliche
Zuweisungsbereich der gewerblichen Schutzrechte schon Benutzungshandlungen
umfaßt, denen noch keine Marktwirkung zukommt, daß also eine abgeschlossene
Eingriffshandlung auch ohne jede Auswirkung auf die Marktchancen des
Schutzrechtsinhabers begangen werden kann. Zum anderen beachtet diese Ansicht
nicht hinreichend, daß die "Marktchance" ein komplexer wirtschaftlicher Begriff
ist, dessen Inhalt und Umfang sich nicht allein von der Schutzrechtsstellung,
sondern von weiteren wirtschaftlichen Faktoren ableitet, die keinen rechtlichen
Zuweisungscharakter besitzen, sondern sich als Ausfluß der jedermann freien
gewerblichen Betätigung darstellen. Damit wird durch den Begriff der
"Marktchance" der Bereicherungsgegenstand aus dem durch den Inhalt der
Güterzuweisung bestimmten Gebiet herausgerückt.
Will man dagegen unter Besinnung auf die rechtliche Grundlage der
Eingriffskondiktion eine an rechtlichen Gesichtspunkten ausgerichtete
Beschreibung dessen vornehmen, was der Schutzrechtsverletzer aus der
geschützten Sphäre entnommen hat, so wird man den Gebrauch des immateriellen
Schutzgegenstandes als das Erlangte ansehen müssen. Weitere Vorteile können
sich als wirtschaftlicher Ausfluß dieses Gebrauchs beim Verletzer einstellen,
müssen dies aber nicht. Ob diese wirtschaftlichen Vorteile vom
Herausgabeverlangen umfaßt werden können, darüber ist nicht bei der an
rechtlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Bestimmung des
Bereicherungsgegenstandes, sondern bei der vornehmlich an wirtschaftlichen
Kriterien orientierten Wertbemessung zu befinden.
bb) Da das Erlangte seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist sein
Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB.
Nach den in der Rechtsprechung und im Schrifttum mehrheitlich vertretenen
Grundsätzen ist für die Wertbestimmung der objektive Verkehrswert des Erlangten
maßgeblich (RGZ 147, 396, 398; BGHZ 10, 171, 179; BGHZ 38, 356, 369; BGHZ 55,
128, 135; Goetzke AcP 173, 289, 308; RGRK, Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 818
Rdn. 18; Lieb, Münchener Kommentar § 818 Rdn. 34 Fußn. 55 m.w.N.). Die
Gegenansicht, nach welcher der konkret-individuelle Wert des Erlangten für den
Bereicherungsempfänger herangezogen werden soll (Koppensteiner NJW 1971, 1769;
Esser/Weyers, Schuldrecht 5. Aufl. Bd. II 2 S. 92; Erman/Westermann, 5. Aufl. §
818 Rdn. 17), verkennt den Wertbegriff des Gesetzgebers, wonach die allgemein
übliche Einschätzung eines in Geld meßbaren Rechtsguts maßgeblich ist.
Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerbliche Schutzrechte
bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich allein in der angemessenen
Lizenz. Sie stellt die Werteinschätzung dar, welche die verkehrsbeteiligten
Kreise einem solchen Gebrauch entgegenbringen. Allein in der angemessenen
Lizenz, nicht dagegen in einer Gewinnherausgabe kann sich daher der Wertersatz
nach § 818 Abs. 2 BGB verkörpern.
cc) Mit der angemessenen Lizenz wird erschöpfender Ersatz für den Wert des
Erlangten geleistet. Die Herausgabe der aus dem Schutzrechtsgebrauch gezogenen
Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB kommt daneben nicht in Betracht. Auch auf diese
Vorschrift läßt sich demnach ein Gewinnherausgabeanspruch nicht stützen.
dd) Fehlsam ist die Erwägung der Revision, das Fehlen eines Verschuldens könne
nur zum Ausschluß der Liquidation des unmittelbaren, von den Verletzervorteilen
unabhängigen Schadens führen, während die übrigen nach schuldhafter
Schutzrechtsverletzung eröffneten Wege zur Schadensliquidation auch im
Bereicherungsrecht ihren Platz finden müßten. Diese Auffassung berücksichtigt
nicht, daß die Schadensliquidation auf der Grundlage der Gewinnherausgabe ihre
Wurzeln im § 687 Abs. 2 BGB hat, welcher nicht nur schuldhaftes, sondern sogar
wissentliches Handeln voraussetzt.
III.
Anspruch auf vorprozessuale Zinsen
1. Das Berufungsgericht lehnt den Anspruch auf Zinsen für die Zeit vor Eintritt
der Rechtshängigkeit und des Verzuges mit folgender Begründung ab: Aus dem die
Bereicherung der Beklagten ausgleichenden Wertersatzanspruch könne nicht
nochmals auf eine Bereicherung um die Nutzung des Wertersatzbetrages
geschlossen werden. Daran ändere nichts, daß der Wertersatzanspruch jeweils in
üblichen Abrechnungszeiträumen angefallen und fällig geworden sei. Die bloße
Nichtzahlung nach Fälligkeit löse keinen Verzinsungsanspruch aus. Nur den
infolge Verzuges entstehenden Schaden habe der Schuldner nach § 286 BGB zu
ersetzen. Mangels Mahnung sei vor Beginn des Rechtsstreits kein Verzug
eingetreten. Nur bei tatsächlich gezogenen Nutzungen aus tatsächlich erlangten
Werten oder Geldbeträgen billige die Rechtsprechung einen Bereicherungsanspruch
auf angemessene Verzinsung.
2. Die Revision rügt die Nichtbeachtung materiellen Rechts.
a) Die vom Berufungsgericht herangezogenen besonderen Gesetzesvorschriften über
eine Verzinsung seien hier nicht anwendbar. Der Zinsanspruch werde nicht als
Nebenanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Hauptanspruches
erhoben; vielmehr seien die begehrten Zinsen ein zur Bereicherung gehörender
Vermögensvorteil der Beklagten, welcher mit dem Bereicherungsanspruch der
Kläger abzuschöpfen sei.
b) Bei der Bestimmung des Verletzervorteils müsse davon ausgegangen werden, daß
ein vertraglicher Lizenznehmer sich nicht nur zur pünktlichen Zahlung der
Lizenzgebühren verpflichtet, sondern diese auch tatsächlich pünktlich
entrichtet hätte. Belasse man der Beklagten den Zinsvorteil, so stelle man sie
entgegen § 242 BGB besser als einen vertragstreuen Lizenznehmer.
3. Die Revision hat auch in diesem Punkt Erfolg. Die Abweisung des
Zinsanspruches verletzt mit der angegebenen Begründung § 818 Abs. 2 BGB.
Für die Bemessung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes sind die
Grundsätze, die die Rechtsprechung im Schadenersatzrecht zur
Schadensliquidation nach der Methode der Lizenzanalogie entwickelt hat, in
gleicher Weise anzuwenden. Danach ist der Verletzer nicht schlechter, aber auch
nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer des Streitschutzrechts.
Der Verletzer muß sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche
Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Träfe daher
den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich
oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muß diese Zinspflicht auch
für den Verletzer gelten. Das hat der Senat in seinem Urteil in der Sache X ZR
36/80 entschieden, das am selben Tag wie das vorliegende verkündet worden ist.
Der Senat hat dort auch ausgeführt, daß der Grundsatz der
bereicherungsrechtlichen Rechtsprechung, nach dem es für die Bemessung des
Wertersatzes auf den Zeitpunkt des Bereicherungseintritts ankomme, einer
solchen Zinspflicht nicht entgegenstehe.
Das Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht mit der Frage
befaßt, ob die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen
Zinspflicht ausgesetzt gewesen wäre. Eine solche hätte sich daraus ergeben
können, daß unter vernünftigen Geschäftspartnern der als angemessen angesehene
Lizenzsatz nur unter gleichzeitiger Vereinbarung einer über die gesetzliche
Verzugsregelung hinausgehenden Zinspflicht für den Fall der verzögerlichen
Lizenzzahlung ausbedungen worden wäre. Ferner hätte sich eine vereinbarte
Zinspflicht aus dem Umstand ergeben können, daß ein unter den Parteien
abgeschlossener Lizenzvertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft dargestellt
hätte; für letzteres spricht es, daß die Beklagte Kaufmann ist und der
Rechtsvorgänger der Kläger im Rubrum des Senatsurteils vom 30. November 1976
ebenfalls als Kaufmann bezeichnet worden war.
IV.
Die dargestellten Rechtsfehler führen zur teilweisen Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht im Umfang der Aufhebung. Dieses wird unter Berücksichtigung
der Rechtsausführungen in diesem Urteil über die Höhe der Lizenz und über den
Betrag "aufgelaufener Zinsen" erneut zu befinden haben. Dagegen ist die
Revision zurückzuweisen, soweit die Kläger weitere Auskunft begehren.