Gericht: BGH 7. Zivilsenat
Datum: 1988-03-10
Az: VII ZR 8/87
NK: ZPO § 322, ZPO § 256
Leitsatz
(Kein Aufrechnungsvorbehalt im Verfahren um Feststellung künftiger
Schadensersatzpflicht)
1. Wird in einem Urteil die Ersatzpflicht des Beklagten für dem Kläger künftig
entstehende Schäden festgestellt, so braucht sich der Beklagte in diesem
Verfahren die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihm mangels bestehender
Aufrechnungslage noch nicht möglich ist, nicht vorzubehalten, um sie später
gegenüber dem dann entstandenen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
EWiR 1988, 725-726, Feldmann, Börries von (Anmerkung)
WuB VII A § 322 ZPO 2.88, Huff, Martin W (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend OLG Karlsruhe 1986-12-02 17 U 186/84
vorgehend LG Karlsruhe 1984-09-14 8 O 361/81
Tatbestand
Die Kläger sind die Wohnungseigentümer eines von dem Bauunternehmer R.
errichteten und im Jahre 1966 fertiggestellten Hochhauses in K. Da nach Bezug
des Hauses im Keller Grund- und Oberflächenwasser eindrang, erwirkten die
damaligen Eigentümer (darunter auch zahlreiche Kläger) nach Abtretung der
Gewährleistungsansprüche durch R. im Jahre 1977 ein rechtskräftiges Urteil
gegen die beklagten Architekten, die das Bauvorhaben geplant und die Bauleitung
übernommen hatten. In dem Urteil wird festgestellt, daß die Beklagten
verpflichtet sind, den (damaligen) Klägern die Schäden zu ersetzen, die ihnen
künftig dadurch entstehen, daß die Beklagten nicht dafür Sorge getragen haben,
daß im Anwesen a) die Kellerfußböden und Kellerwände ausreichend gegen das
Eindringen von Grund- und Oberflächenwasser geschützt sind, b) die
Montageöffnungen in den Auffangräumen für die Heizöllagerbehälter nicht mit
einem ölundurchlässigen Zementputz verputzt worden sind. Nach Durchführung von
Ausbesserungsarbeiten wurden die Beklagten 1981 in einem weiteren Rechtsstreit
rechtskräftig verurteilt, den damaligen Miteigentümern die verauslagten Kosten
in Höhe von 85.358,78 DM nebst Zinsen zu erstatten.
Nunmehr verlangen die Kläger - unter Hinweis auf noch anfallende
Sanierungskosten von über 600.000,- DM - weiteren Schadensersatz in Höhe von
180.000,- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat, nachdem die Beklagten gegen
diesen Anspruch mit ihnen gegen den Bauunternehmer R. zustehenden
Honoraransprüchen in Höhe von 643.719,47 DM aufgerechnet haben, die Klage
abgewiesen. Zugleich hat es der Widerklage der Beklagten, mit der diese die
Feststellung begehrt haben, daß den Klägern weitere durchsetzbare Ansprüche aus
der planenden und bauleitenden Tätigkeit der Beklagten nicht mehr zustehen,
teilweise stattgegeben und festgestellt, daß den Klägern keine Ansprüche mehr
gegen die Beklagten aus deren Tätigkeit bei Planung und Ausführung der
Dachterrasse zustehen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger
der Klage in Höhe von 55.043,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die
Anschlußberufung der Beklagten, mit der diese ihre abgewiesene Widerklage
weiterverfolgt haben, hat es zurückgewiesen.
Der Senat hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten mit Beschluß vom 5.
November 1987 nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Klage
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist, weil das
Berufungsgericht den Beklagten die Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen den
Bauunternehmer R. verweigert hat. Insoweit verfolgen die Beklagten ihre
Revision weiter, um deren Zurückweisung die Kläger bitten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, den Klägern stehe gegen die Beklagten ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 55.043,15 DM zu. Es geht weiter davon aus,
daß der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit rechtskräftig
festgestellten Honoraransprüchen in Höhe von 643.719,47 DM gegen den
Bauunternehmer R. materiell-rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Es ist
jedoch der Ansicht, daß die Aufrechnung an der Präklusionswirkung des im
Vorprozeß ergangenen Feststellungsurteils scheitere und die Beklagten deshalb
mit dem Aufrechnungseinwand ausgeschlossen seien. Sowohl nach einem Grundurteil
als auch nach einem Urteil über eine Vollstreckungsgegenklage könnten solche
Einreden nicht mehr geltend gemacht werden, die bereits im früheren Verfahren
hätten vorgebracht werden können. Dabei sei allein die objektive
Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des
Vorprozesses maßgeblich. Der dieser Auffassung zugrundeliegende Rechtsgedanke,
daß Einwendungen im frühestmöglichen Verfahren erhoben werden müßten, gelte in
gleicher Weise auch für Feststellungsklagen.
Den Beklagten sei zwar eine Aufrechnungserklärung im Vorprozeß noch nicht
möglich gewesen, weil die notwendige Aufrechnungslage gefehlt habe. Sie hätten
jedoch einen "Vorbehalt der Aufrechnung" geltend machen können. Hätten sie
damals vorgebracht, daß ihnen eine unstreitige Forderung gegen R. zustehe,
hätte ihre Verurteilung unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit der näher
bezeichneten Honorarforderung erfolgen müssen. Sollte das Gericht im Vorprozeß
zu Unrecht den ihm bekannten Vorbehalt nicht in das Urteil aufgenommen haben,
könnten die Beklagten gleichwohl die Aufrechnung nicht mehr geltend machen.
Denn aufgrund der Rechtskraft eines Feststellungsurteils seien solche
Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen, die das Bestehen des festgestellten
Anspruchs betreffen und sich auf vorgetragene Tatsachen stützen, die schon vor
der Zeit der letzten Tatsachenverhandlung gelegen hätten. Die Beklagten müßten
sich so behandeln lassen, als hätten sie den Aufrechnungseinwand bereits damals
erhoben und das Gericht die der Aufrechnung zugrundeliegenden Tatsachen gekannt.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Beklagten sind mit der von
ihnen erklärten Aufrechnung gegen die Klageforderung nicht ausgeschlossen. Der
den Klägern zustehende Schadensersatzanspruch ist deshalb erloschen. Auch
können die Beklagten gegen einen etwaigen Anspruch der Kläger auf Ersatz
höheren Schadens mit ihrer Honorarforderung aufrechnen.
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die auf Zahlung von
Schadensersatz gerichtete Klage nicht begründet.
1. Zwar wäre im Vorprozeß eine Aufrechnung durch die Beklagten nicht daran
gescheitert, daß die Kläger eine Feststellungs- und nicht eine Leistungsklage
erhoben haben. Da Feststellungsklagen und daraufhin ergehende Urteile der
Rechtssicherheit und der Prozeßwirtschaftlichkeit dienen (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., Grundz. § 253 Anm. 2B;
Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 256 Rdn. 1), sind im Feststellungsprozeß
grundsätzlich nicht nur alle klagebegründenden Tatsachen vorzubringen. Vielmehr
haben die Beklagten alle ihnen möglichen Einwendungen gegen den Klageanspruch
geltend zu machen. Insbesondere für die Zulässigkeit einer Aufrechnung ist es
ohne Bedeutung, ob ein Klageanspruch in der Form der Leistungsklage oder über
ein Feststellungsbegehren verfolgt wird. Ist ein bereits entstandener und
feststellbarer Schaden Gegenstand einer Feststellungsklage, ist eine
Aufrechnung hiergegen im Feststellungsprozeß sogar notwendig, um eine
Präklusion im späteren Rechtsstreit über die bezifferte Leistungsklage zu
vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn der Vergangenheits- und Gegenwartsschaden
in der Höhe noch streitig ist (vgl. RGZ 158, 204, 209f).
2. Die Beklagten konnten jedoch im Vorprozeß mit der ihnen zustehenden
Honorarforderung nicht aufrechnen.
a) Die Präklusion einer bereits im Feststellungsprozeß möglichen Aufrechnung im
späteren Streit über die bezifferte Leistungsklage ergibt sich aus dem Wesen
und dem Umfang der Rechtskraft des Feststellungsurteils, insbesondere aus deren
zeitlichen Grenzen. Danach kann das zur Schadensersatzpflicht dem Grunde nach
Festgestellte nicht später wieder durch früher mögliche Rechtsverteidigungen in
Frage gestellt werden (RG JW 1917, 106). Dabei ist der Umstand, ob eine die
Rechtslage ändernde Tatsache schon früher hätte geschaffen werden können, für
die Frage der Präklusion grundsätzlich ohne Bedeutung. Hiervon macht die in der
Rechtsprechung herrschende Meinung allerdings für gesetzliche Gestaltungsrechte
eine Ausnahme, wenn die Partei schon während des Vorprozesses durch eine
Erklärung, insbesondere durch eine Aufrechnung, die Rechtslage zu ihren Gunsten
hätte beeinflussen können. Sie stellt insoweit nicht auf die Ausübung der
Gestaltungsrechte, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die Befugnis
zu ihrer Ausübung ab. In diesen Fällen verliert die gestaltungsberechtigte
Partei die Möglichkeit, frei darüber zu entscheiden, wann sie die
Gestaltungsfolge herbeiführen will. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei
der zeitlichen Wahlfreiheit des Berechtigten nur um eine Nebenfolge, nicht aber
um den Zweck des Gestaltungsrechtes handelt (BGHZ 94, 29, 34/35 m.w.N.). Soll
eine Partei mit der Aufrechnung ausgeschlossen werden, setzt dies voraus, daß
sich die Forderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung
des Erstprozesses aufrechenbar gegenüberstanden, also eine Aufrechnungslage
gegeben war (Senatsurteile BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; NJW 1965, 1763 Nr. 7).
b) Nicht ausgeschlossen sind daher beispielsweise Aufrechnungen mit auf
Schadensersatz gerichteten Gegenforderungen, wenn der Schaden erst nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt des Vorprozesses eintritt. Dabei kann nicht darauf
abgestellt werden, daß der Grund unter Umständen schon früher vorlag und nur
der Umfang des Schadensersatzes später zu bestimmen war. Denn soweit ein
Schaden erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist, bestand ein
Ersatzanspruch vorher jedenfalls nicht vollständig und konnte auch objektiv -
unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis des Anspruchsinhabers - nicht
aufgerechnet werden (Senatsurteil BGHZ 34, 274, 281).
c) Eine Präklusion tritt auch dann nicht ein, wenn die Aufrechnungslage - wie
im vorliegenden Falle - nicht wegen fehlender Gegenforderung, sondern mangels
einer bereits vollständig entstandenen und erfüllbaren, auf Schadensersatz
gerichteten Hauptforderung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
noch nicht gegeben war. Zwar besteht hinsichtlich der Anforderungen an die
Rechtsnatur von Hauptforderung und Gegenforderung insoweit ein Unterschied, als
die Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, voll wirksam und fällig
sein muß, die Hauptforderung, gegen die er aufrechnet, jedoch nicht fällig zu
sein braucht (BGHZ 17, 19, 29). Die Hauptforderung muß aber wenigstens
entstanden und erfüllbar sein; denn gegen eine künftige oder aufschiebend
bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (Weber in BGB-RGRK, 12.
Aufl., § 387 Rdn. 47; von Feldmann in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 387 Rdn. 12,
jeweils m.w.N.).
So ist es hier. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage waren im
Vorprozeß nicht gegeben. Gegenstand der Feststellungsklage waren gerade
Ansprüche wegen künftig erst eintretender Schäden. Da Schadensersatzansprüche
grundsätzlich erst mit Eintritt des Schadens entstehen (Senatsurteil BGHZ 73,
363, 365), konnte die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte
Klageforderung auf Schadensersatz damals noch nicht im Wege der Aufrechnung
erfüllt werden. Dies war vielmehr erst in Zukunft möglich, weil sich die
Verpflichtung zum Schadensersatz ausdrücklich auf künftige Schäden erstreckt.
3. Die Beklagten sind mit der von ihnen erklärten Aufrechnung auch nicht
deshalb ausgeschlossen, weil sie sich im Vorprozeß die Aufrechnung nicht
ausdrücklich vorbehalten haben.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Erhaltung der späteren
Aufrechnungsmöglichkeit hätten die Beklagten sich schon damals die Aufrechnung
vorbehalten, es hätte sodann eine Verurteilung unter diesem Vorbehalt erfolgen
müssen, jedenfalls müßten die Beklagten sich so behandeln lassen, als sei dies
geschehen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Zivilprozeßordnung sieht nur in
den §§ 302 und 599 Vorbehaltsurteile vor. Das Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO
gibt der Klage unter der auflösenden Bedingung statt, daß der Beklagte die
Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht hat und damit durchdringt.
Dabei genügt es nicht, daß er sich die Aufrechnung lediglich vorbehalten hat,
er muß sie vielmehr schon erklärt haben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann,
aaO, § 302 Anm. 2 Aa). Ist ihm das - mangels Aufrechnungslage - nicht möglich,
kann gerade kein Vorbehaltsurteil ergehen, d.h. ein Urteil, in dem die
Entscheidung über die Aufrechnung vorbehalten wird. Vielmehr ist der Klage
(wenn ihr sonst nichts entgegensteht) stattzugeben; die Aufrechnung greift
nicht durch.
Das Vorbehaltsurteil nach § 599 ZPO führt zu einer Verurteilung des Beklagten
unter der auflösenden Bedingung, daß dessen im Urkundenprozeß unzulässige
Einwendungen im Nachverfahren die Klage unbegründet machen (vgl. BGHZ 69, 270,
272). Dies ist eine im Hinblick auf die Besonderheiten des Urkundenprozesses
ausgestaltete Ausnahmevorschrift. Entsprechendes gilt für die in §§ 305, 780
ZPO vorgesehene Möglichkeit, sich eine Haftungsbeschränkung vorzubehalten. Ein
allgemeiner Grundsatz, wonach eine Partei sich eine ihr erst künftig mögliche
und zulässige Ausübung eines (Gestaltungs-) Rechtes schon ausdrücklich in einem
ersten (Feststellungs-) Rechtsstreit vorbehalten (lassen) müßte, besteht somit
nicht.
b) Hierfür besteht - jedenfalls im vorliegenden Falle - auch aus
prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten kein Bedürfnis. Selbst wenn die
Beklagten im Feststellungsprozeß sich die später erst mögliche Aufrechnung
vorbehalten hätten, wäre der erneute Rechtsstreit dadurch kaum vermieden
worden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Streit der Parteien zu Art und
Höhe der Schadensberechnung für die Klageforderung, sondern gerade auch wegen
der zwischen den Parteien bis in das Berufungsverfahren streitigen Frage der
materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung gegenüber den Klägern
gemäß § 406 BGB. Die damit zusammenhängenden Probleme wären auch bei
Geltendmachung des Vorbehalts im Feststellungsrechtsstreit damals nicht
entschieden worden.
4. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert somit nicht an der
Präklusionswirkung des im Vorprozeß ergangenen Feststellungsurteils. Da ihr
auch sonst Gründe nicht entgegenstehen, ist sie zulässig. Der mit der Klage
geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Schadensersatz besteht daher nicht
mehr, er ist erloschen (§ 389 BGB).
II. Die Widerklage, mit der die Beklagten die Feststellung ihrer Berechtigung
zur Aufrechnung auch gegen weitere Schadensersatzansprüche der Kläger begehren,
ist zulässig und begründet.
1. Die Beklagten haben an der begehrten Feststellung der Aufrechenbarkeit ein
rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO); denn die Kläger haben sich weiterer
Schadensersatzansprüche berühmt. Bereits zu Beginn des Rechtsstreits trugen die
Kläger vor, die Sanierung der Kellerräume sei noch nicht abgeschlossen, der
hierfür erforderliche Betrag liege erheblich über der Klageforderung. Im Laufe
des Verfahrens wiesen sie erneut darauf hin, daß eine in vollem Umfang
durchgeführte Sanierung einen erheblichen Aufwand erfordere und die vorliegende
Klage das Geltendmachen weiterer Ansprüche nicht ausschließe. Auch im
Berufungsverfahren erklärten die Kläger, es sei derzeit noch völlig ungewiß, ob
sie weitere Schadensersatzansprüche geltend machen würden. Aufgrund dieses
Vorbringens der Kläger besteht ein Feststellungsinteresse der Beklagten; ihre
Widerklage ist deshalb zulässig.
2. Die Beklagten können mit der ihnen gegen den Bauunternehmer R. zustehenden
rechtskräftig festgestellten Honorarforderung in Höhe von 643.719,47 DM -
abzüglich 55.043,15 DM - auch gegen weitere Schadensersatzansprüche aufrechnen,
die den Klägern aufgrund des im Vorprozeß ergangenen Feststellungsurteils
zustehen und von diesen unter Umständen noch geltend gemacht werden. Ihr mit
der Widerklage verfolgtes Begehren, die Berechtigung zur Aufrechnung
festzustellen, ist daher begründet.
III. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben, soweit zum
Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Es ist deshalb im Umfang der Annahme
aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Berufung der
Kläger gegen das Urteil des Landgerichts ist daher in vollem Umfang
zurückzuweisen, auf die Anschlußberufung der Beklagten ist der Widerklage in
vollem Umfang stattzugeben.