Geht eine Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid bei der Staatsanwaltschaft ein, wird
zunächst geprüft, ob der Beschwerde abgeholfen wird, z. B. weil neue Tatsachen oder
Beweismittel angegeben werden. Andernfalls werden die Akten mit einem Übersendungsbericht
nach Nr. 105 RiStBV dem vorgesetzten Staatsanwalt vorgelegt. Direkt bei der
Generalstaatsanwaltschaft eingegangene Beschwerden werden der Staatsanwaltschaft zur etwaigen
Abhilfe und Aktenvorlage weitergeleitet. Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen wird dem
Beschwerdeführer mitgeteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Einstellungsverfü
gung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides bestätigen, sie
aufheben, zu weiteren Ermittlungen oder zur Anklageerhebung anweisen (§ 146 GVG).
Falls nach einer Wiederaufnahme der Ermittlungen erneut eingestellt wird, gelten wiederum die
Beschwerdemöglichkeiten nach §§ 171, 172. Eventuell müssen also in einem
Verfahren mehrere Einstellungsbescheide verfasst werden. Gelegentlich nutzen Anzeiger diese
Möglichkeit aus, um die Ermittlungen zu verschleppen. Z. B. wird eine Leistung aus der
Feuerversicherung nicht fällig, solange die Ermittlungen andauern. Ist die Beschwerde
verspätet, wird sie dennoch von der Generalstaatsanwaltschaft als Aufsichtsbeschwerde
behandelt und sachlich beschieden. Da die Einstellungsbescheide üblicherweise formlos ü
bersandt werden, ist die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht nachprüfbar.